Dienstag, 1. Februar 2011

Hebamme handelt grob fehlerhaft, wenn sie bei einer Risiko-Zwillingsschwangerschaft im Eingangsgespräch in der Klinik mit der Schwangeren keinen Arzt hinzuzieht


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Hebamme handelt grob fehlerhaft, wenn sie bei einer Risiko-Zwillingsschwangerschaft im Eingangsgespräch in der Klinik mit der Schwangeren keinen Arzt hinzuzieht.
Eine Hebamme ist verpflichtet bei einer Risikoschwangerschaft, im vorliegenden Fall handelte es sich um eine monochronisch-monoamniotische Zwillingsschwangerschaft (die Entwicklung der Zwillinge erfolgt in einer Fruchtblase), bereits im Eingangsgespräch der Schwangeren zur Klinik einen Arzt zu diesem Gespräch beizuziehen.
Sinn dieser Regelung ist es, dem Arzt die Möglichkeit zu geben, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, die das Eintreten der dieser Schwangerschaft immanenten Risiken durch präventive Maßnahmen, wie z.B. eine Planung der Entbindung (frühzeitigen Sektio) oder Verlegung der Schwangeren in ein Perinatalzentrum etc. verhindern können.
Unterlässt die Hebamme die Hinzuziehung des Arztes in Kenntnis des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft, obgleich ihr bekannt ist, dass sie in einem solchen Fall dazu verpflichtet ist, so handelt sie grob pflichtwidrig. Kommt es zu einem körperlichen Schaden eines oder beider Kinder ist, so das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 11.03.2010 entschieden, hinsichtlich der Kausalität zwischen schädigender Handlung/Unterlassung und dem eingetretenen Schaden von einer Beweislastumkehr zulasten der Hebamme auszugehen.
Dies bedeutet, für die Kläger – die Geschädigten – liegt in einem Arzthaftungsprozess die besondere positive Situation vor, dass nicht sie den schwierigen Beweis dafür antreten müssen, dass der entstandene Schaden durch diesen Fehler verursacht wurde, sondern, die Hebamme muss beweisen, dass ihr Fehler nicht ursächlich für den entstandenen Schaden gewesen sein soll.

Sabine Hauck, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht

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